Warning: A non-numeric value encountered in /var/www/vhosts/ny-digital.de/httpdocs/ds/datencockpit/extensions/SemanticComments/specials/Comment/CE_CommentParserFunctions.php on line 421
DSG:§ 35. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde – Datencockpit

DSG:§ 35. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

Aus Datencockpit
Version vom 3. November 2017, 17:21 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.

(2)

(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

Erläuterung zu § 35. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

Die Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie (EU) 2016/680 übernommen.

Der Begriff der „zuständigen Behörde“ umfasst die Strafverfolgungsbehörden sowie sonstige Behörden, denen (gegebenenfalls punktuell) die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse gemäß lit. a durch Gesetz übertragen wurde. Da es sich dabei um sog. staatliche Kernaufgaben handelt, die einer Beleihung grundsätzlich nicht zugänglich sind (vgl. VfSlg. 14.473/1996, 16.400/2001), wird das 3. Hauptstück in der Praxis kaum Anwendung auf Private finden. Beim Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) kann es sich aufgrund § 34 im Zusammenhang mit dem 3. Hauptstück stets nur um eine zuständige Behörde handeln.

Private, die im Rahmen von Speicher- und Meldepflichten in Bezug auf Daten, die im Geschäftsverkehr entstehen, im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesetzlich verpflichtet sind, unterliegen den Vorschriften der DSGVO, zumal ihnen in diesem Zusammenhang keine hoheitlichen Befugnisse zukommen (vgl. auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2016/680). Sind Private im Rahmen von Mitwirkungspflichten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken für Strafverfolgungsbehörden gesetzlich verpflichtet (zB im Rahmen einer Nachrichtenüberwachung gemäß § 134 Z 3 StPO), so gelten sie insofern als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO; vgl. auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2016/680).

Da die Richtlinie (EU) 2016/680 einen funktionalen und keinen organisatorischen Ansatz verfolgt, unterliegen auch zuständige Behörden nur insoweit den Vorschriften des 3. Hauptstücks, als die konkrete Datenverarbeitung den in § 34 genannten Zwecken dient (vgl. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2016/680).

Fragestellung.png
Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.

 

Diskussionsbeiträge Diskussion

nopreview

SemanticComments Warnung

    Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden Sie sich an.

Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 35
  • Bezeichnung: Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 5. Abschnitt. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
  • Fragestellungen:
  • keine Änderungen
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 367, Revision 991)

EU Datenschutz-Grundverordnung

Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Begriffsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (siehe Art. 4 DSGVO)