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- DSG:§ 1. Grundrecht auf Datenschutz
- DSG:§ 10. Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall
- DSG:§ 11. Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext
- DSG:§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
- DSG:§ 12. Zulässigkeit der Bildaufnahme
- DSG:§ 13. Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung
- DSG:§ 14. Einrichtung und Aufgaben
- DSG:§ 15. Zusammensetzung
- DSG:§ 16. Vorsitz und Geschäftsführung
- DSG:§ 17. Sitzungen und Beschlussfassung
- DSG:§ 18. Einrichtung
- DSG:§ 19. Unabhängigkeit
- DSG:§ 2. Zuständigkeit
- DSG:§ 20. Leiter der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 21. Aufgaben
- DSG:§ 22. Befugnisse
- DSG:§ 23. Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
- DSG:§ 24. Beschwerde an die Datenschutzbehörde
- DSG:§ 25. Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
- DSG:§ 26. Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs
- DSG:§ 27. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
- DSG:§ 28. Vertretung von betroffenen Personen
- DSG:§ 29. Haftung und Recht auf Schadenersatz
- DSG:§ 3. Räumlicher Anwendungsbereich
- DSG:§ 30. Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- DSG:§ 31. Datenschutzbehörde
- DSG:§ 32. Aufgaben der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 33. Befugnisse der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 34. Allgemeine Bestimmungen
- DSG:§ 35. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 36. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- DSG:§ 37. Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität
- DSG:§ 38. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- DSG:§ 39. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- DSG:§ 4. Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung
- DSG:§ 40. Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung
- DSG:§ 41. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
- DSG:§ 42. Grundsätze
- DSG:§ 43. Information der betroffenen Person
- DSG:§ 44. Auskunftsrecht der betroffenen Person
- DSG:§ 45. Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung
- DSG:§ 46. Pflichten des Verantwortlichen
- DSG:§ 47. Gemeinsam Verantwortliche
- DSG:§ 48. Auftragsverarbeiter und Aufsicht über die Verarbeitung
- DSG:§ 49. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- DSG:§ 5. Datenschutzbeauftragter
- DSG:§ 50. Protokollierung
- DSG:§ 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 52. Datenschutz-Folgenabschätzung
- DSG:§ 53. Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 54. Datensicherheitsmaßnahmen
- DSG:§ 55. Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde
- DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
- DSG:§ 57. Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- DSG:§ 58. Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten
- DSG:§ 59. Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen
- DSG:§ 6. Datengeheimnis
- DSG:§ 60. Inkrafttreten
- DSG:§ 60. Inkrafttreten (Anm.: Überschrift aufgehoben durch Z 32, BGBl. I Nr. 24/2018)
- DSG:§ 61. Übergangsbestimmungen
- DSG:§ 62. Verwaltungsstrafbestimmung
- DSG:§ 63. Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
- DSG:§ 64. Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU
- DSG:§ 65. Sprachliche Gleichbehandlung
- DSG:§ 66. Erlassung von Verordnungen
- DSG:§ 67. Verweisungen
- DSG:§ 68. Vollziehung
- DSG:§ 69. Übergangsbestimmungen
- DSG:§ 7. Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke
- DSG:§ 70. Inkrafttreten
- DSG:§ 8. Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen
- DSG:§ 9. Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Fragestellung:Ab wann gilt die DSGVO?
- Fragestellung:Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
- Fragestellung:Braucht der Datenschutzbeauftragte eine bestimmte (akademische) Ausbildung?
- Fragestellung:Gibt es nach Inkrafttreten der DSGVO noch ein nationales Datenschutzrecht?
- Fragestellung:Gibt es Änderungen durch die DSGVO, selbst wenn bereits Einwilligungen von Betroffenen für die Datenverarbeitung eingeholt werden?
- Fragestellung:Gilt die DSGVO nur für Großunternehmen?
- Fragestellung:Ist das Anbieten von Daten grundsätzlich eine Übermittlung in Drittländer?
- Fragestellung:Ist das Privacy Shield DSGVO-konform?
- Fragestellung:Kann ein Datenschutzbeauftragter verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG sein?
- Fragestellung:Müssen Spendenorganisationen verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
- Fragestellung:Müssen wir Daten aus Backups löschen?
- Fragestellung:Sind Bilddaten erkennbarer Personen immer sensible Daten?
- Fragestellung:Sind Fotos auf Veranstaltungen erlaubt?
- Fragestellung:Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Fragestellung:Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu bestellen?
- Fragestellung:Was bedeutet die DSGVO für die Inanspruchnahme von Cloud-Services?
- Fragestellung:Was ist bei Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland zu beachten und was passiert mit bisherigen Genehmigungen?
- Fragestellung:Was ist eine "öffentliche Stelle"?
- Fragestellung:Was ist eine Zertifizierung und wer führt sie durch?
- Fragestellung:Was muss gegeben sein, damit ein "hohes Risiko" bei der Datenschutzverletzung gegeben ist?
- Fragestellung:Was sind Verhaltensregeln?
- Fragestellung:Welche Befugnisse hat die Datenschutzbehörde?
- Fragestellung:Welche Geldbußen kann die Aufsichtsbehörde verhängen und wofür?
- Fragestellung:Welche Rechte stehen Betroffenen zu und wo können diese geltend gemacht werden?
- Fragestellung:Welche neuen Pflichten gibt es für Veranwortliche und Auftragsverarbeiter?
- Fragestellung:Wird es eine Frist nach dem 25.05.2018 geben, während derer keine Geldbußen verhängt werden?
- Fragestellung:Wofür muss ich haften?
- Fragestellung:Worauf findet die DSGVO KEINE Anwendung?
