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DSGVO:Artikel 69. Unabhängigkeit – Datencockpit

DSGVO:Artikel 69. Unabhängigkeit

Aus Datencockpit
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Inhaltsverzeichnis

(1)

Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

(2)

Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 69
  • Bezeichnung: Unabhängigkeit
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
  • Fragestellungen:
  • keine Änderungen
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 265, Revision 665)

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