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DSG:§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde – Datencockpit

DSG:§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

Aus Datencockpit
Version vom 25. Mai 2018, 12:55 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version importiert)

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Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018. Die Änderungen anzeigen >>

Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 11
  • Bezeichnung: Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
  • Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 25. 5. 2018 durch Admin (ID: 659, Revision 3311)

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

EU Datenschutz-Grundverordnung

Befugnisse