DSGVO:Artikel 31. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 14:38 Uhr
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
| Fragestellung | Status |
|---|---|
| Welche neuen Pflichten gibt es für Veranwortliche und Auftragsverarbeiter? | 3 - teilweise beantwortet |
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Metadaten
- Nummer: 31
- Bezeichnung: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Kapitel: KAPITEL IV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Abschnitt: Abschnitt 1. Allgemeine Pflichten
- Fragestellungen:
- keine Änderungen
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Admin (ID: 236, Revision 611)
die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (siehe Art. 4 DSGVO)
eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt (siehe Art. 4 DSGVO)