Fehler
Aus Datencockpit
Eine Version dieser Unterschiedsanzeige (179) wurde nicht gefunden.
Dieser Fehler wird normalerweise von einem veralteten Link zur Versionsgeschichte einer Seite verursacht, die zwischenzeitlich gelöscht wurde. Einzelheiten sind im Lösch-Logbuch vorhanden.
Dateiversionen
Klicken Sie auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.
| Version vom | Vorschaubild | Maße | Benutzer | Kommentar | |
|---|---|---|---|---|---|
| aktuell | 14:55, 12. Jan. 2018 | 128 × 128 (4 KB) | Admin (Diskussion | Beiträge) |
- Du kannst diese Datei nicht überschreiben.
Dateiverwendung
Die folgende Datei ist ein Duplikat dieser Datei (weitere Details):
Mehr als 100 Seiten verlinken auf diese Datei. Die folgende Liste zeigt nur die ersten 100 Links auf diese Datei. Eine vollständige Liste ist verfügbar.
- DSG:§ 1. Grundrecht auf Datenschutz
- DSG:§ 10. Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall
- DSG:§ 11. Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext
- DSG:§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
- DSG:§ 12. Zulässigkeit der Bildaufnahme
- DSG:§ 13. Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung
- DSG:§ 14. Einrichtung und Aufgaben
- DSG:§ 15. Zusammensetzung
- DSG:§ 16. Vorsitz und Geschäftsführung
- DSG:§ 17. Sitzungen und Beschlussfassung
- DSG:§ 18. Einrichtung
- DSG:§ 19. Unabhängigkeit
- DSG:§ 2. Zuständigkeit
- DSG:§ 20. Leiter der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 21. Aufgaben
- DSG:§ 22. Befugnisse
- DSG:§ 23. Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
- DSG:§ 24. Beschwerde an die Datenschutzbehörde
- DSG:§ 25. Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
- DSG:§ 26. Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs
- DSG:§ 27. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
- DSG:§ 28. Vertretung von betroffenen Personen
- DSG:§ 29. Haftung und Recht auf Schadenersatz
- DSG:§ 3. Räumlicher Anwendungsbereich
- DSG:§ 30. Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- DSG:§ 31. Datenschutzbehörde
- DSG:§ 32. Aufgaben der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 33. Befugnisse der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 34. Allgemeine Bestimmungen
- DSG:§ 35. Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 36. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- DSG:§ 37. Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität
- DSG:§ 38. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- DSG:§ 39. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- DSG:§ 4. Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung
- DSG:§ 40. Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung
- DSG:§ 41. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
- DSG:§ 42. Grundsätze
- DSG:§ 43. Information der betroffenen Person
- DSG:§ 44. Auskunftsrecht der betroffenen Person
- DSG:§ 45. Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung
- DSG:§ 46. Pflichten des Verantwortlichen
- DSG:§ 47. Gemeinsam Verantwortliche
- DSG:§ 48. Auftragsverarbeiter und Aufsicht über die Verarbeitung
- DSG:§ 49. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- DSG:§ 5. Datenschutzbeauftragter
- DSG:§ 50. Protokollierung
- DSG:§ 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 52. Datenschutz-Folgenabschätzung
- DSG:§ 53. Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
- DSG:§ 54. Datensicherheitsmaßnahmen
- DSG:§ 55. Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde
- DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
- DSG:§ 57. Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- DSG:§ 58. Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten
- DSG:§ 59. Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen
- DSG:§ 6. Datengeheimnis
- DSG:§ 60. Inkrafttreten
- DSG:§ 60. Inkrafttreten (Anm.: Überschrift aufgehoben durch Z 32, BGBl. I Nr. 24/2018)
- DSG:§ 61. Übergangsbestimmungen
- DSG:§ 62. Verwaltungsstrafbestimmung
- DSG:§ 63. Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
- DSG:§ 64. Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU
- DSG:§ 65. Sprachliche Gleichbehandlung
- DSG:§ 66. Erlassung von Verordnungen
- DSG:§ 67. Verweisungen
- DSG:§ 68. Vollziehung
- DSG:§ 69. Übergangsbestimmungen
- DSG:§ 7. Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke
- DSG:§ 70. Inkrafttreten
- DSG:§ 8. Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen
- DSG:§ 9. Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Fragestellung:Ab wann gilt die DSGVO?
- Fragestellung:Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
- Fragestellung:Braucht der Datenschutzbeauftragte eine bestimmte (akademische) Ausbildung?
- Fragestellung:Gibt es nach Inkrafttreten der DSGVO noch ein nationales Datenschutzrecht?
- Fragestellung:Gibt es Änderungen durch die DSGVO, selbst wenn bereits Einwilligungen von Betroffenen für die Datenverarbeitung eingeholt werden?
- Fragestellung:Gilt die DSGVO nur für Großunternehmen?
- Fragestellung:Ist das Anbieten von Daten grundsätzlich eine Übermittlung in Drittländer?
- Fragestellung:Ist das Privacy Shield DSGVO-konform?
- Fragestellung:Kann ein Datenschutzbeauftragter verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG sein?
- Fragestellung:Müssen Spendenorganisationen verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
- Fragestellung:Müssen wir Daten aus Backups löschen?
- Fragestellung:Sind Bilddaten erkennbarer Personen immer sensible Daten?
- Fragestellung:Sind Fotos auf Veranstaltungen erlaubt?
- Fragestellung:Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Fragestellung:Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu bestellen?
- Fragestellung:Was bedeutet die DSGVO für die Inanspruchnahme von Cloud-Services?
- Fragestellung:Was ist bei Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland zu beachten und was passiert mit bisherigen Genehmigungen?
- Fragestellung:Was ist eine "öffentliche Stelle"?
- Fragestellung:Was ist eine Zertifizierung und wer führt sie durch?
- Fragestellung:Was muss gegeben sein, damit ein "hohes Risiko" bei der Datenschutzverletzung gegeben ist?
- Fragestellung:Was sind Verhaltensregeln?
- Fragestellung:Welche Befugnisse hat die Datenschutzbehörde?
- Fragestellung:Welche Geldbußen kann die Aufsichtsbehörde verhängen und wofür?
- Fragestellung:Welche Rechte stehen Betroffenen zu und wo können diese geltend gemacht werden?
- Fragestellung:Welche neuen Pflichten gibt es für Veranwortliche und Auftragsverarbeiter?
- Fragestellung:Wird es eine Frist nach dem 25.05.2018 geben, während derer keine Geldbußen verhängt werden?
- Fragestellung:Wofür muss ich haften?
- Fragestellung:Worauf findet die DSGVO KEINE Anwendung?