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DSG:§ 65. Sprachliche Gleichbehandlung: Unterschied zwischen den Versionen – Datencockpit

DSG:§ 65. Sprachliche Gleichbehandlung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datencockpit
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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 20:38 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Erläuterung zu § 65. Sprachliche Gleichbehandlung

Die vorgeschlagene Bestimmung zur Umsetzung des Art. 48 der Richtlinie (EU) 2016/680 orientiert sich an bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Whistleblowing.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 65
  • Bezeichnung: Sprachliche Gleichbehandlung
  • Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • keine Änderungen
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 411, Revision 1133)

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