DSG:§ 23. Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen: Unterschied zwischen den Versionen
Admin (Diskussion | Beiträge) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 3. November 2017, 17:08 Uhr
(1)
Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.
(2)
Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Erläuterung zu § 23. Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 23 regelt die Einberufung der Sitzungen und die Form der Beschlussfassung sowie die Möglichkeit, Arbeitsausschüsse zu bilden sowie Sachverständige beizuziehen.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.
SemanticComments Warnung
- Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden Sie sich an.
Metadaten
- Nummer: 23
- Bezeichnung: Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
- Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
- Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenschutzbehörde
- Fragestellungen:
- keine Änderungen
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin (ID: 355, Revision 977)