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DSG:§ 68. Vollziehung: Unterschied zwischen den Versionen – Datencockpit

DSG:§ 68. Vollziehung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 3. November 2017, 20:38 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.

Erläuterung zu § 68. Vollziehung

§ 68 verweist für die Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen auf den entsprechenden 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks. Die Verhängung von Geldbußen gemäß § 19 soll ausgeschlossen sein, da Geldbußen gegen „zuständige Behörden“ (§ 35 Z 7) nicht verhängt werden können.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 68
  • Bezeichnung: Vollziehung
  • Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • keine Änderungen
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki (ID: 414, Revision 1136)

Vollziehung

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