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		<title>Fragestellung:Stellung des Datenschutzbeauftragten - Versionsgeschichte</title>
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		<updated>2026-04-05T03:44:35Z</updated>
		<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Datencockpit</subtitle>
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		<id>https://ds.ny-digital.de/index.php?title=Fragestellung:Stellung_des_Datenschutzbeauftragten&amp;diff=1814&amp;oldid=prev</id>
		<title>Admin am 18. Januar 2018 um 13:46 Uhr</title>
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				<updated>2018-01-18T13:46:10Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Fragestellung&lt;br /&gt;
|Status der Fragestellung=3 - teilweise beantwortet&lt;br /&gt;
|Thema=Datenschutzbeauftragte&lt;br /&gt;
|Stichwort=Datenschutzbeauftragte&lt;br /&gt;
|Fragetext=Welche Stellung hat der Datenschutzbeauftragte und muss dieser zwingend ein Arbeitnehmenr sein?&lt;br /&gt;
|Antwort=Die Stellung des Datenschutzbeauftragten ist in Art. 38 DSGVO näher geregelt. Demnach erhält der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene. Ferner müssen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihm die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen (Art. 37 Abs. 6 DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für '''Bundesministerien und diesen nachgeordnete Dienststellen bzw. Einrichtungen''' sieht § 5 DSG vor, dass der Datenschutzbeauftragte dem Dienststand des jeweiligen Ministeriums bzw. der Dienststelle oder Einrichtung anzugehören hat. Sozialversicherungsträger bzw. Selbstverwaltungskörper, bei denen lediglich ein Aufsichtsrecht des Bundes besteht, fallen nicht unter § 5 DSG.&lt;br /&gt;
|Beantwortet durch=Datenschutzbehörde,&lt;br /&gt;
|Quelle=File:DSGVO-Leitfaden.pdf&lt;br /&gt;
|Paragraph=DSGVO:Artikel 38. Stellung des Datenschutzbeauftragten; DSGVO:Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten; DSG:§ 5. Datenschutzbeauftragter&lt;br /&gt;
}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Admin</name></author>	</entry>

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