Quelltext der Seite DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
Aus Datencockpit
Sie sind nicht berechtigt, die Seite zu bearbeiten. Grund:
Sie können den Quelltext dieser Seite betrachten und kopieren:
Folgende Vorlagen werden auf dieser Seite verwendet:
Zurück zur Seite DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen.